Experten-Tipp
Lt. Bundesgerichtshof ist Kündigung wegen Mietrückständen an keine Frist gebunden
Im Urteilsfall (Az. VIII ZA 296/15) war eine Mieterin den Mietzins für die Monate Februar und April eines Jahres schuldig geblieben. Sie war damit mit 2 Monatsmieten im Rückstand, was dem Vermieter die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung ermöglichte. Dies erfolgte aber erst am 15. November desselben Jahres. Die Mieterin argumentierte, die fristlose Kündigung sei nicht zulässig, weil seit Bekanntwerden der Mietrückstände mehr als 2 Wochen vergangen seien. Der Bundesgerichtshof sah dies nicht so. Die Fristen für den Ausspruch einer fristlosen Kündigung gelten nicht im Mietrecht. Auch nach rd. 7 Monaten sei deshalb eine fristlose Kündigung wirksam. Quelle: Vertrauliche Mitteilungen