Experten-Tipp
BFH-Urteil zum „gewerblichen Grundstückshandel“
Bei der Veräußerung im Privatvermögen gehaltener Grundstücke gilt es, die sogenannte „3-Objekte-Grenze“ zu beachten.
Diese bezieht sich auf eventuell getätigte Transaktionen in einem Fünfjahreszeitraum. Werden in dieser Zeitspanne mehr als drei Objekte erworben und wieder veräußert, geht die Finanzverwaltung regelmäßig von einem „gewerblichen Grundstückshandel“ aus mit der Folge einer uneingeschränkten Einkommen- und Gewerbesteuerpflicht.
Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs (Az. X R 24/11) sind bei der Ermittlung der innerhalb eines Fünfjahreszeitraums erfolgten Käufe und Verkäufe nicht nur die direkt dem jeweiligen Steuerpflichtigen zuzurechnenden Objekte zu berücksichtigen, sondern auch im Rahmen einer Personengesellschaft durchgeführte Transaktionen, an der der Steuerpflichtige lediglich beteiligt ist.
Der dabei auf den Steuerpflichtigen anteilig entfallende Gewinn ist nach dem höchstrichterlichen Urteil dem „gewerblichen Grundstückshandel“ zuzurechnen und damit steuerpflichtig!
Eventuell betroffene Kunden sollten deshalb vor eventuellen Grundstücksverkäufen auf jeden Fall ihren Steuerberater konsultieren!